Herzlich Willkommen
auf dem Campingplatz Listersee

Preise und Infos

Wir sind ein kleiner und feiner Campingplatz mit ca. 150 Ganzjahresstellplätzen und einer bunt gemischten Campergemeinde.

Der Großteil unserer Plätze verfügt über Frisch- und Abwasseranschlüssen, welche bei Bedarf auch nachträglich auf den Platz verlegt werden können. Unsere Wohnwagenstellplätze haben eine Größe ab ca. 80 m² und sind in "normal" und "groß" aufgeteilt Unsere Mobilheimstellplätze sind überwiegend individuell gestalltbar. Natürlich können, soweit dies möglich ist, alle freien Plätze Ihren Größenvorstellungen angepasst werden, was natürlich auch zu individuellen Preisen führt.

Gerne können Sie unsere Preise per Email anfragen

AGB Stand 06/2022

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vermieter: Campingplatz Listersee, Adelheid Pfeifer, Rosenthal 6, 57462 Olpe

Anwendung
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Reservierungen und Verträge in Bezug auf den Dauercampingplatz und die damit zusammenhängenden Lieferungen und Leistungen, die durch Campingplatz Listersee, Adelheid Pfeifer (Geschäftsführerin) erbracht werden. Es gelten ausschließlich die hiesigen AGB; andere Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kunden, die unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen, wird jetzt schon widersprochen.
Vertragssprache ist ausschließlich deutsch.
1. Mietobjekt
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist Mietobjekt ein Campingstellplatz auf dem Campingplatz Listersee.
2. Mietzeit, Beendigung des Vertrags
Die Mietzeit für den Dauerplatz beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines jeden Jahres. Wird das Mietverhältnis nicht zum 31. Dezember unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt, so verlängert sich die Mietzeit jedes Mal um 12 Monate. Die Kündigungsfrist beträgt 2 Monate. Die Kündigung bedarf der Schriftform. 
Wenn der Mieter den Wohnwagen veräußert (dazu unten), endet der Mietvertrag vorzeitig. Dabei wird ein vorhandenes Mietguthaben auf den Erwerber übertragen. Gleiches gilt für eine gezahlte Kaution.

Kommt der Mieter seinen Zahlungspflichten nicht nach, kann der Vermieter sein Vermieterpfandrecht geltend machen. Der Mieter kann gegen Begleichung seiner Schulden den Wohnwagen wieder auslösen. Sollte der Mieter sich nicht mehr beim Vermieter melden und mehr als sechs Monate nicht auf dem Campingplatz erscheinen wird die Räumung, eventuelle Verschrottung oder der Abtransport dem Mieter in Rechnung gestellt. Ebenso ist der Vermieter berechtigt, den Wohnwagen bestmöglich unter Ausschluß der für das Pfand gültigen Vorschriften zu verwerten.
Der Vermieter kann den Vertrag fristlos kündigen:
a) wenn der Mieter ungeachtet einer Abmahnung des Vermieters einen vertragswidrigen Gebrauch des gemieteten Platzes fortsetzt.
b) der Mieter oder eine eingetragene Person gegen die Gebote der Sitte und des Anstands oder Platzordnung nachhaltig verstößt und trotz Abmahnung des Vermieters dies weiterhin fortsetzt.
c) der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses, der Nebenkosten und der Kaution oder Teilen davon länger als einen Monat in Verzug ist. Der Verzug tritt am Fälligkeitstermin ohne weitere Mahnung ein.
Das Mietverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Endet das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung des Vermieters, oder Selbstaufgabe des Mieters, so haftet der Mieter bis zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit für den Mietausfall, der dadurch entsteht, daß der Stellplatz nicht oder nicht für die volle Mietzeit anderweitig vermietet werden kann. Der Vermieter kann mit der Kaution verrechnen. Etwaige Mehransprüche werden hierdurch nicht ausgeschlossen.
3. Übergabe der Mietsache nach Beendigung
Die Mietsache ist zum Ende des Vertrages ordnungsgemäß, vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Beschädigungen der Mietsache, die der Mieter oder dessen Erfüllungsgehilfen verursacht haben, sind zu beseitigen, sofern es sich nicht um ein gewöhnliches „Abwohnen“ handelt. Im Rahmen der geschuldeten Entfernung baulicher Anlagen ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Der Vermieter darf den Platz sofort nach der endgültigen Räumung durch den Mieter neu vermieten, auch wenn die vertragliche Mietzeit noch nicht abgelaufen ist. Dem Mieter erwachsen daraus keine Ansprüche. Die Vorschrift aus Paragraph 568 BGB finden keine Anwendung.
Räumt der Mieter entgegen seiner Verpflichtung den Stellplatz nicht oder nicht vollständig, befindet er sich in Verzug. Der Vermieter ist berechtigt, falls der Mieter trotz Aufforderung seinen Wohnwagen nicht abholt, diesen freihändig unter Ausschluß der grundsätzlich geltenden Pfandvorschriften zu verwerten. Bis zur endgültigen Erfüllung seiner Ansprüche steht dem Vermieter ein Vermieterpfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters nach den gesetzlichen Bestimmungen zu.
4. Veräußerung Wohnwagen
Die Veräußerung des Wohnwagens bedarf der Zustimmung des Vermieters, wenn dieser auf dem Gelände steht. Dabei wird das Mietverhältnis auf den Neumieter übertragen. Der Neumieter hat sich zu Rückbauverpflichtungen und Übergabekonditionen zu verpflichten, die vertraglich festgesetzt werden, um zu gewährleisten, daß dem Vermieter durch den Mieterwechsel kein Nachteil entsteht. Dabei wird der Vermieter dem neu eintretenden Mieter regelmäßig zur Auflage machen, für den Fall der Beendigung des Mietverhältnisses einen Zustand ohne Aufbauten herzustellen, der eine Neuvermietung des Platzes möglich macht.
Wird der Wohnwagen ohne Zustimmung des Vermieters veräußert, ist er sofort auf Kosten des Mieters zu entfernen und ggf. ein Rückbau auf Kosten des Mieters durchzuführen.
Die Höhe der Kaution wird bei Veräußerung, bezogen auf die Parzelle, neu begutachtet und ggf. angepaßt.  Die Differenz hat der neue Mieter zu tragen.
5. Mitwirkungspflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet unaufgefordert alle Änderung den Stellplatz betreffend und Änderungen der Adresse und/oder der Telefonnummer oder E-Mail-Adresse dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Jede Bearbeitung des Mietvertrages wird mit einer Gebühr von 25€ berechnet. Änderungen der Personenanzahl im Mietvertrag sind genehmigungspflichtig und werden einzeln geprüft. 
6. Änderung des Mietverhältnisses aus sachlichen Gründen
Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter einen anderen Platz zuzuweisen, wenn dies aus objektiven Gründen erforderlich ist. Sollte dies der Fall sein, werden die Parteien nach Möglichkeit eine einvernehmliche Regelung treffen.
7. Mietpreis, Nebenkosten und Fälligkeit der Zahlung
Der jährliche Mietpreis bestimmt sich nach den Mietkonditionen. Miet- und Nebenkostenerhöhungen werden durch Aushang oder per Brief/E-Mail mindestens 2 Monate vor Beginn der neuen Mietperiode bekanntgegeben. Für den Fall der Mieterhöhung erhält der Mieter ein Sonderkündigungsrecht, das schriftlich ausgeübt werden muß, und welches er innerhalb eines Monats zum Ende der laufenden Mietperiode ausüben kann (Ausschlußfrist). 
In der Miete sind die Nebenkosten, Steuern und sonstige Abgaben nicht enthalten. Diese werden nach Verbrauch oder pauschal berechnet. Grundsätzlich strebt der Vermieter zur Vereinfachung der Abrechnung der Vertragsverhältnisse eine pauschale Abrechnung an.  Sollte allerdings ersichtlich sein, daß die Pauschale – auch von einzelnen Mietern - vom tatsächlichen Verbrauch abweicht, kann jederzeit eine Zählerabrechnung durch den Vermieter erfolgen. Der Vermieter ist berechtigt, auch einzelne Mietverhältnisse auf Abrechnung nach tatsächlichem Verbrauch umzustellen. 
Ein Umstecken des Stromanschlusses um den Stromverbrauch auf dem eigenen Zähler zu verringern, kann mit Platzverweis bzw. außerordentlicher Kündigung des Mietvertrags geahndet werden. Der Strom wird aus abrechnungstechnischen Gründen im nachhinein berechnet. Die Miete und evtl. Pauschalen sind in einer Zahlung bis zum 15.01. zu erbringen. Für rückständige Beträge gilt eine Verzinsung in Höhe von 5 % p.a. als vereinbart.
Im Mietpreis enthalten ist die Nutzung des Stellplatzes durch den Mieter einschließlich der eingetragenen Personen. Nicht eingetragene Personen zählen als Besucher. Fahrzeuge sind auf dem gemieteten Stellplatz zu parken. Pro Stellplatz ist ein PKW oder zwei Motorräder des Mieters erlaubt. Hunde sind nach Genehmigung des Vermieters erlaubt und werden pauschal nach Preistabelle berechnet. Der Mieter ist verpflichtet diese anzumelden. Voraussetzung zur Nutzung der Pauschale ist, daß diese vor Beginn des Jahres (Vertragszeitraums) angegeben wird. Der Vermieter behält sich vor, die Nutzung des Platzes durch Hunde und andere Haustiere zu untersagen, wenn die besonderen Regelungen der Platzordnung nicht eingehalten werden.

8. Besucher
Ein kurzfristiger Aufenthalt oder einzelne Übernachtungen von Freunden oder Verwandten sind, nach vorheriger Anzeige beim Vermieter, gestattet. Hierfür werden dem Mieter die jeweils gültigen Campinggebühren laut Gebührenordnung berechnet. Eine Untervermietung oder kostenlose Überlassung der Mietsache an Dritte – auch vorübergehend – ist nicht gestattet. Tages- und Übernachtungsbesucher des Mieters müssen sich unaufgefordert anmelden und Campinggebühren entrichten. Diese richten sich nach der aktuellen Preisliste der Campinggebühren. Für die Bezahlung haftet der Mieter. Meldet der Mieter seine Besucher nicht an, dann kann der Campingplatz diese schätzen und dem Mieter in Rechnung stellen. Wird der Meldepflicht nicht nachgekommen, wird eine Gebühr von 25€ zuzüglich des Besuchergeldes fällig. Wiederholtes Versäumen kann im Ernstfall zur Kündigung des Mietvertrages führen.
9. Nutzung des Stellplatzes
Die Nutzung der Parzelle zu gewerblichen Zwecken ist verboten. Der Campingplatz dient ausschließlich zu Erholungszwecken. Die Begründung eines Hauptwohnsitzes durch den Mieter ist nicht gestattet. Der Verkauf des Wohnwagens oder sonstiger Übergang des Mietvertrages ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters möglich. Dem Vermieter ist dies vorher in angemessener Zeit schriftlich anzuzeigen.
10. Zustand und Instandhaltung des Platzes
Die Kosten der Instandhaltung und der Instandsetzung des Mietplatzes trägt der Mieter.
Der Mieter hat den Platz vor Vertragsabschluß besichtigt. Die Mietsache wird in dem Zustand übergeben, in dem sie sich befindet. Der Mieter erkennt den Zustand als vertragsgemäß an. Der Vermieter oder die von ihm Beauftragten dürfen den Platz ohne vorherige Ankündigung betreten. 
Aus Sicherheitsgründen ist jeder Mieter verpflichtet, einen geeigneten Feuerlöscher auf dem Platz, gut erreichbar, zur deponieren. Mieter die in Ihrem Wohnwagen oder Zelt Flüssiggasanlagen unterhalten, sind verpflichtet, diese turnusmäßig alle zwei Jahre durch einen autorisierten Fachbetrieb überprüfen zu lassen und dem Vermieter unaufgefordert eine entsprechende Prüfbescheinigung vorzulegen. 
Die vom Mieter verwendeten Stromkabel müssen denen für Außenanlagen entsprechen.
11. Bauvorschriften, Brandschutzbestimmungen, Versicherungs- und Techniknachweise
Die Bauvorschriften und Brandschutzbestimmungen des Kreises sind Bestandteil dieser AGB. Der Mieter erkennt diese an. Veränderungen am Wohnwagen und am Platz z.B. Terrassenbauten sind dem Vermieter anzuzeigen und bedürfen seiner schriftlichen Genehmigung. Dem Mieter ist bekannt, daß die Errichtung von baulichen Anlagen u.U. baurechtlich unzulässig sein und zu einer Beseitigungspflicht führen kann. Der Vermieter übernimmt in keinem Fall entsprechende Kosten und führt entsprechende Verfahren durch.
Die vom Mieter verwendeten elektrischen Anlagen (ab Anschlußbuchse) sind auf dem jeweils gültigen technischen Stand für Außenanlagen zu halten. Der Vermieter ist berechtigt, hierüber Nachweise zu verlangen. Dies gilt ebenso für Gas-Anlagen und Feuerlöscher. Ebenso ist der Mieter verpflichtet, jährlich einen aktuellen Nachweis über eine im Einzelfall ausreichende Haftpflichtversicherung beizubringen.
12. Haftung
Der Mieter ist verpflichtet seinen Wohnwagen selbst zu versichern. Der Vermieter haftet nicht für einen Schaden, der durch höhere Gewalt z.B. Hochwasser, Sturm etc. verursacht wurde. 

Für alle außervertraglichen Schadensersatzansprüche, die nicht die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit betreffen, wird die Haftung ausgeschlossen, außer sie beruht auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Campingplatz Listersee oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Campingplatz Listersee.
Campingplatz Listersee haftet nicht für Lärmbelästigungen/Belästigungen durch Dritte bzw. andere Gäste, Straßen- oder Flugzeuglärm.
13. Benutzung der Wege/Winterdienst
Dem Mieter ist bekannt, daß der Vermieter auf den Nebenwegen keinen Winterdienst durchführt. Die Nutzung der Wege besteht auf eigene Gefahr.

14. Beschwerden 
Trotz aller Bemühungen vom Campingplatz Listersee kann es vorkommen, daß Sie eine Beschwerde haben. Diese Beschwerde ist unverzüglich der Campingplatzleitung mitzuteilen, damit diese Gelegenheit hat, für Abhilfe zu sorgen.
15. Datenschutzhinweis gemäß Art. 13 DSGVO
Datenverarbeitung zur Vertragsabwicklung
Die Verarbeitung der uns von Ihnen angegebenen personenbezogenen Daten durch uns oder von uns beauftrage Dienstleister, ist zur ordnungsgemäßen Abwicklung des zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses und somit wir zu deren Erhebung gesetzlich verpflichtet sind, z.B. zur Einhaltung von Vorhaltefristen gegenüber dem Finanzamt, erforderlich. Sie beruht auf Art. 6 Abs. 1b und c DSGVO. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die vorgenannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Datenschutzrechte des Mieters und Kontaktdaten
Sie können von uns jederzeit Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten erhalten (Art. 15 DSGVO), deren Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DSGVO) oder Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) verlangen sowie Ihr Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) geltend machen. Ebenfalls können Sie Ihre Einwilligungserklärung jederzeit ohne Angebe von gründen mit Wirkung für die Zukunft ändern oder widerrufen (Art. 21 DSGVO). Bitte beachten Sie, daß Datenverarbeitungen, die vor dem Widerruf erfolgt sind, hiervon nicht betroffen sind. Zu den vorgenannten Zwecken wenden Sie sich bitte an die vom Vermieter angegebene Kontaktadresse.

16. Platzordnung
Die Bestimmungen der Platzordnung sind Gegenstand des Vertrages. Die Platzordnung wird dem Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses ausgehändigt. Der Vermieter ist berechtigt, die Platzordnung nach billigem Ermessen zu ändern, wenn sachliche Gründe dies erfordern. Die geänderte Platzordnung wird zur Kenntnisnahme im Aushang veröffentlicht. Dem Mieter wird auf Verlangen eine Abschrift kostenlos zur Verfügung gestellt.
17. Schlußbestimmungen
Andere, als die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen bestehen nicht.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.
Die Platzordnung des Vermieters in ihrer jeweiligen Fassung ist Bestandteil dieses Vertrages.
Gerichtsstand: Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird Olpe vereinbart.


Platzordung Stand 06/2022

Der Campingplatz ist als Erholungsgebiet gedacht. Daher wird jeder gebeten alles zu vermeiden, was andere Camper stören könnte.
Um dies zu gewährleisten sind von jedem folgende Regelungen zu beachten:

01.         Das Fahren auf dem Campingplatz ist nur in Schrittempo erlaubt. Es gilt die StVO.
02.         PKW müssen auf dem gemieteten Stellplatz abgestellt werden.
03.         Straßen und Wege sind dauerhaft frei zu halten.
04.         In den Zeiten von 13 Uhr bis 15 Uhr sowie 22 Uhr bis 8 Uhr gilt auf dem Campingplatz   
              Platzruhe.
              In dieser Zeit sind Ruhestörungen jeglicher Art (auch das Fahren mit dem PKW) zu
              vermeiden. Sollte es unumgänglich sein, den PKW zu bewegen (z.B. medizinischer
              Notfall) hat dies in einer Art und Weise zu erfolgen, die die Interessen der anderen
              Campingplatznutzer berücksichtigt, also möglichst schonend.
              An Sonn- und Feiertagen sind keine lärmverursachenden Tätigkeiten erlaubt.
              Auch in der restlichen Zeit sind unnötige Ruhestörungen zu vermeiden.
05.         Spiel und Sport ist ohne Belästigung anderer Camper auf dem Spielplatz sowie der
              angrenzenden Wiese gestattet. Auch hier gilt das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme.
06.         Offenes Feuer ist auf dem Campingplatz verboten.
07.         Grillen ist ohne Rauchbelästigung anderer Camper außerhalb der Zeiten von Platzruhe
              erlaubt. Ausreichender Abstand zu Pflanzen und Gebäuden ist zu beachten. In jedem Fall ist
              so zu grillen, daß das Eigentum und/oder die Gesundheit Dritter nicht gefährdet ist.
08.         Die sanitären Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln und sauber zu hinterlassen.
              Kinder unter 6 Jahren dürfen die Sanitäreinrichtungen nur in Begleitung Erwachsener   
              betreten.
09.         Übermäßiger Wasserverbrauch ist zu vermeiden. Das Waschen von Fahrzeugen, Anhängern
              oder anderen großen Gegenständen auf dem Campingplatz ist verboten.
              Das Wässern von Rasenflächen oder das Befüllen eines Pools o.ä. ist nicht gestattet.
10.         Hunde sind auf dem Campinglatz an der Leine zu führen. Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen.
11.         Abfälle sind getrennt (Kunststoff, Papier, Restmüll, Grünschnitt) in den   
              bereitstehenden Containern zu entsorgen. Die Müllcontainer werden in
              vorgegebenen Zeiten für die Entsorgung geöffnet (Zeiten siehe Aushang).
              Das Entsorgen von Sperrmüll oder Bauabfällen im Restmüllcontainer ist verboten.
              Bauabfälle sind vom Mieter selbständig zu entsorgen.
              Das Mitbringen von Müll, der nicht auf dem Platz produziert wurde, ist verboten. Die
              Entsorgung von mitgebrachtem Abfall ist insbesondere verboten und wird geahndet.
12.         Stromkästen sind immer frei zugänglich zu halten. Es ist untersagt, technisch
              unsichere elektronische Geräte (nicht ausreichende Isolierungen, nicht im
              Außenbereich zugelassene Elektronik) zu betreiben.
13.         Der Betreiber und seine Mitarbeiter sind zur Ausübung des Hausrechtes ermächtigt.
              Das Hausrecht beinhaltet die Möglichkeit, Personen oder Gruppen des Platzes zu
              verweisen oder nicht aufzunehmen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Ruhe oder
              der Platzordnung erforderlich erscheint. Ihren Anweisungen ist unverzüglich Folge zu
              leisten.